Verkehrswertermittlung einer Almimmobilie: Wenn der Sachwert allein nicht reicht

Die Bewertung einer Almimmobilie unterscheidet sich deutlich von der Bewertung eines gewöhnlichen Wohnhauses oder einer klassischen Gewerbeimmobilie. Besonders anspruchsvoll wird es, wenn es sich um ein bebautes Außenbereichsgrundstück mit gastronomischer Nutzung, Wohn- bzw. Beherbergungsflächen und erheblichen baulichen Besonderheiten handelt.

In einem aktuellen Bewertungsfall war ein historisch gewachsener Berggasthof in oberbayerischer Almlage zu bewerten. Bewertungsgegenstand war ausschließlich ein einzelnes Flurstück mit dem darauf befindlichen Almgebäude. Die Bewertung erfolgte im Zusammenhang mit einem Erbfall und diente dem Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG.

Besondere Herausforderung: Kein gewöhnliches Marktobjekt

Bei klassischen Wohnimmobilien kann regelmäßig auf Vergleichspreise, Bodenrichtwerte, Sachwertfaktoren und Mietdaten zurückgegriffen werden. Bei einer Almimmobilie mit Gaststättenbetrieb ist das deutlich schwieriger.

Der potenzielle Käuferkreis ist klein. In Betracht kommen vor allem Erwerber mit touristischem, gastronomischem oder eigennutzungsorientiertem Interesse. Gleichzeitig muss ein Käufer erhebliche Risiken berücksichtigen: eingeschränkte Erreichbarkeit, saisonale Nutzung, Betreiberabhängigkeit, besondere Ver- und Entsorgung, Außenbereichslage sowie mögliche öffentlich-rechtliche Anforderungen.

Eine schematische Übertragung innerörtlicher Bodenrichtwerte oder gewöhnlicher Wohnmarktkennzahlen wäre daher nicht sachgerecht.

Bodenwert: Zwischen Bauland und landwirtschaftlicher Fläche

Ein zentraler Punkt war die Ermittlung des Bodenwerts. Das Grundstück konnte weder wie normales Wohnbauland noch wie reine landwirtschaftliche Fläche bewertet werden.

Die sachgerechte Lösung bestand in einer wertmäßigen Aufteilung: Für den baulich geprägten Hausumgriff wurde ein vom örtlichen Bodenrichtwert abgeleiteter Wertansatz gewählt. Die untergeordneten Rest- und Umgriffsflächen wurden dagegen niedriger, in Anlehnung an landwirtschaftliche Bodenwerte, berücksichtigt.

Wichtig dabei: Es wurde keine tatsächliche Grundstücksteilung unterstellt. Die Aufteilung diente ausschließlich der sachverständigen Ableitung des Bodenwerts für das Gesamtgrundstück.

Sachwert und Ertragswert im Zusammenspiel

Bei einer Berggaststätte stellt sich immer die Frage: Ist das Objekt eher nach dem Sachwert oder nach dem Ertragswert zu beurteilen?

Ein Investor wird die Ertragsfähigkeit der Gaststätte betrachten. Gleichzeitig ist die Immobilie stark substanz- und lagegeprägt. Im konkreten Fall wurde der Sachwert als vorrangiges Verfahren herangezogen. Der Ertragswert diente ergänzend zur Plausibilisierung.

Für die Pachtableitung wurden unter anderem die vorhandenen Gaststättenflächen, die Wohn- und Beherbergungsflächen, die Funktionsflächen, die Sitzplatzkapazität, die mögliche Anzahl an Bewirtschaftungstagen sowie vorliegende Gewinnermittlungen berücksichtigt. Die daraus abgeleitete nachhaltige Pacht wurde bewusst vorsichtig angesetzt.

Das Ergebnis zeigte deutlich: Die wirtschaftliche Tragfähigkeit war begrenzt. Der Ertragswert lag erheblich unter dem Sachwert. Genau diese Differenz war jedoch plausibel, weil die Immobilie trotz eingeschränkter Ertragskraft einen eigenständigen substanz- und lagebezogenen Wert besitzt.

Bestandsschutz, Gaststättennutzung und Brandschutz

Ein weiterer wesentlicher Punkt war die öffentlich-rechtliche Nutzbarkeit. Historische Unterlagen deuteten auf eine frühere gaststättenbezogene Genehmigung hin. Gleichzeitig bestanden Unsicherheiten, ob der heutige Nutzungsumfang vollständig vom historischen Genehmigungsstand gedeckt war.

Bei einem Eigentümer- oder Betreiberwechsel kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass eine Gaststätte ohne Prüfung, Investitionen oder Auflagen fortgeführt werden kann. Insbesondere bei älteren Objekten können Brandschutz, Hygiene, Rettungswege, Küchen- und Spülbereiche, Sanitäranlagen und Elektroinstallation zu wertrelevanten Themen werden.

Für die Verkehrswertermittlung wurde daher nicht abschließend geprüft, ob und in welchem Umfang öffentlich-rechtliche Auflagen bestehen. Diese Prüfung bleibt den zuständigen Behörden bzw. Fachplanern vorbehalten. Bewertungsrelevant war jedoch das Risiko selbst.

Bauschäden und pauschaler Risikoabschlag

Das Gebäude wies zahlreiche alters- und nutzungsbedingte Mängel auf. Dazu gehörten unter anderem erneuerungsbedürftige Fenster, veraltete Bäder und Sanitäranlagen, wirtschaftlich verbrauchte Bodenbeläge, eine überalterte Elektroinstallation, Mängel an Balkon und Geländern, Risse im Mauerwerk sowie mögliche Schadstoffrisiken.

Da keine detaillierte Sanierungsplanung vorlag, wurde keine exakte Kostenschätzung vorgenommen. Stattdessen wurden die Mängel und Risiken als besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale sachverständig pauschal berücksichtigt.

Das ist in solchen Fällen besonders wichtig: Die nachhaltig erzielbare Pacht wurde nicht zusätzlich gemindert, um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden. Der bauliche und öffentlich-rechtliche Anpassungsbedarf wurde nachgelagert als pauschaler Wertabschlag berücksichtigt.

Marktgängigkeit: Ein Objekt für Spezialisten

Die Verwertbarkeit einer Almimmobilie ist deutlich eingeschränkter als die eines normalen Wohn- oder Gewerbeobjekts. Ein Erwerber muss nicht nur den Kaufpreis finanzieren, sondern auch Betriebskonzept, Sanierung, Genehmigungslage, Erreichbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit beurteilen.

Hinzu kommt: Eine freie Neubebauung oder wesentliche Erweiterung ist in Außenbereichs- und Almlagen regelmäßig nicht ohne Weiteres möglich. Der Wert liegt daher im vorhandenen Bestand, in der historischen Nutzung und in der besonderen Lagequalität — nicht in einer beliebigen baulichen Verwertbarkeit.

Fazit

Die Bewertung einer Almimmobilie erfordert eine besonders sorgfältige sachverständige Würdigung. Standardisierte Marktansätze reichen häufig nicht aus. Entscheidend ist die Kombination aus Bodenwert, vorhandener baulicher Nutzung, Ertragsfähigkeit, öffentlich-rechtlichen Risiken, baulichem Zustand und eingeschränkter Marktgängigkeit.

Gerade bei Erbfällen und steuerlichen Bewertungen kann ein solches Gutachten von erheblicher Bedeutung sein. Wird der steuerliche Grundbesitzwert den tatsächlichen Marktgegebenheiten nicht gerecht, kann ein Verkehrswertgutachten dem Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG dienen.

Der Fall zeigt: Bei Spezialimmobilien ist nicht der rechnerisch höchste Wert entscheidend, sondern der Wert, der unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Markt- und Objektumstände nachhaltig begründbar ist.


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