Verkehrswertermittlung eines außergewöhnlichen Pferdehofs mit Herrenhauscharakter

Die Bewertung landwirtschaftlich geprägter Anwesen gehört regelmäßig zu den anspruchsvolleren Aufgaben in der Immobilienwertermittlung. Besonders komplex wird es, wenn mehrere Nutzungen zusammenkommen: Wohnnutzung, Pferdehaltung, Wirtschaftsgebäude, Außenanlagen, arrondierte Grünflächen und zugleich eine außergewöhnliche architektonische Qualität.

Genau ein solcher Fall lag einer aktuellen Wertermittlung zugrunde: ein Pferdehof mit Stallungen, Reitbetrieb, Austragshaus, Scheune, Reithalle, Sandplatz, Schwimmteich und einem Hauptgebäude mit herrenhaus- bzw. gutshofartiger Wirkung. Bewertungsanlass war die Regelung der Erbfolge im Rahmen einer testamentarischen Gestaltung; zugleich sollte das Gutachten so aufgebaut sein, dass es auch einer Prüfung durch die Finanzverwaltung standhält.

Ein Objekt, das kein Standardmarktobjekt ist

Schon bei der Ortsbesichtigung war klar, dass es sich nicht um ein gewöhnliches Anwesen handelt. Das Hauptgebäude wirkte wie ein historischer Gutshof oder ein Herrenhaus, obwohl es in seiner heutigen wirtschaftlichen Substanz deutlich jünger ist. Nach einem Brand wurde das Gebäude in wesentlichen Teilen neu aufgebaut und wieder bezogen.

Die besondere Schwierigkeit lag darin, dass das Objekt nicht mit typischen Einfamilienhäusern, landwirtschaftlichen Resthöfen oder standardisierten Pferdeimmobilien vergleichbar ist. Solche Anwesen bewegen sich nicht auf einem breiten Markt, sondern in einem kleinen, selektiven und zahlungsfähigen Liebhabermarkt. Das bedeutet nicht, dass kein Verkehrswert ableitbar wäre – wohl aber, dass die Wertermittlung in hohem Maße eine sachverständige Würdigung erfordert.

Die Bodenwertfrage: Nicht jede Fläche ist gleich zu behandeln

Ein wesentlicher Teil der Bewertung bestand in der sauberen Trennung der einzelnen Flächenarten. Das Hauptgrundstück umfasste nicht nur die bebaute Hoffläche, sondern auch Grünland, Wegflächen und einen als stehendes Gewässer ausgewiesenen Schwimmteich.

Gerade bei solchen Objekten zeigt sich, dass der Bodenwert nicht pauschal für die Gesamtfläche angesetzt werden kann. Vielmehr war zu unterscheiden zwischen:

  • der bebauten Umgriffsfläche des eigentlichen Hof- und Wohnbereichs,
  • den landwirtschaftlich geprägten Grünflächen,
  • dem stehenden Gewässer,
  • sowie den Wegflächen.

Die eigentliche Herausforderung bestand darin, den Umgriff der bebauten Teilfläche sachgerecht zu bestimmen. Der im BayernAtlas gemessene Gesamtumgriff von rund 6.000 m² erschien im konkreten Fall als zu weitgehend, weil darin auch Flächen enthalten waren, die nicht zwingend dem engeren bebauten Hof- und Wohnzusammenhang zuzurechnen sind. In der gutachterlichen Herleitung erwies sich ein Umgriff von rund 4.372 m² als deutlich plausibler. Dieser Ansatz berücksichtigte die Gebäudegrundflächen, funktional notwendige Hofflächen, Erschließung, Technik und Bewegungsräume, ohne ungenutzte oder lediglich arrondierende Freiflächen übermäßig in die bebaute Teilfläche einzubeziehen.

Bodenrichtwerte sind nur der Anfang

Für die landwirtschaftlich genutzten Flächen war der amtliche Bodenrichtwert für landwirtschaftlichen Nutzgrund in der maßgeblichen Zone heranzuziehen. Dieser bildet jedoch lediglich den Ausgangspunkt. Entscheidend ist, ob Besonderheiten des einzelnen Flurstücks einen Zu- oder Abschlag rechtfertigen.

Bei den gesondert zu bewertenden Landwirtschaftsflächen zeigte sich, wie wichtig es ist, jedes Flurstück einzeln zu prüfen. Nicht jede Fläche war gleich gut erschlossen, nicht jede war optimal zugeschnitten, und nicht jede war tatsächlich als klassisches Acker- oder Grünland mit voller wirtschaftlicher Nutzbarkeit anzusehen.

So wurden beispielsweise:

  • Wegflächen nicht mit dem vollen landwirtschaftlichen Richtwert, sondern reduziert angesetzt,
  • bei einzelnen Flächen Zuschnittsnachteile berücksichtigt,
  • und bei anderen ein Abschlag wegen fehlender eigenständiger öffentlicher Erschließung vorgenommen.

Gerade dieser Punkt ist in der Praxis wichtig: Eine Fläche kann tatsächlich erreichbar sein und dennoch nicht eigenständig öffentlich erschlossen sein. Für den Eigentümer im Gesamtzusammenhang mag das zunächst unproblematisch erscheinen; bei einer isolierten Marktbetrachtung wirkt sich die eingeschränkte Einzelverwertbarkeit jedoch wertmindernd aus.

Außenanlagen: oft unterschätzt, hier aber klar wertrelevant

Ein wesentlicher Teil des Marktauftritts solcher Anwesen liegt in den Außenanlagen. Im vorliegenden Fall gingen diese weit über das übliche Maß hinaus. Das Objekt verfügte über:

  • aufwendig gestaltete Hof- und Gartenflächen,
  • eine repräsentative Zufahrt mit Achsenwirkung,
  • hochwertige Naturstein- und Pflasterbereiche,
  • parkartig eingebundene Grünräume,
  • pferdehaltungsbezogene Außenflächen,
  • einen Sandplatz,
  • sowie einen gestalterisch hochwertigen Schwimmteich.

Gerade bei außergewöhnlichen Objekten ist zu prüfen, welche Außenanlagen bereits über den Sachwert ausreichend abgebildet sind und wo ein besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal vorliegt. So wurde etwa der Schwimmteich nicht bloß als Wasserfläche, sondern zusätzlich in seiner besonderen Ausprägung als wertrelevante Sonderanlage gewürdigt.

Hauptgebäude: Standardstufe 5 ist hier kein Luxus, sondern sachgerecht

Die Innen- und Außenwirkung des Hauptgebäudes lag deutlich über dem Niveau üblicher Wohngebäude. Hohe Räume, aufwendig gestaltete Putzflächen, massive Holzdecken, Gewölbeelemente, Naturstein, individualisierte Fenster- und Türformen, galerieartige Erschließung, künstlerische Wandgestaltungen und insgesamt eine herrschaftlich-historisierende Anmutung rechtfertigten die Einordnung in die höchste Standardstufe der NHK.

Gerade in solchen Fällen ist es sinnvoll, nicht jedes Detail einzeln aufzuzählen, sondern klar zu formulieren, dass die außergewöhnlich hohe Ausstattungsqualität bereits durch den Ansatz der Standardstufe 5 sachgerecht berücksichtigt wurde.

Ertragswert als Stütze – aber nur mit Augenmaß

Auch wenn ein solches Anwesen primär sachwertorientiert zu beurteilen ist, kann eine ertragswertorientierte Plausibilisierung sinnvoll sein. Dabei stellte sich die Frage, wie für ein derartiges Objekt überhaupt eine marktübliche Miete angesetzt werden kann.

Ein qualifizierter Mietspiegel auf Gemeindeebene lag nicht vor. Deshalb erfolgte die Ableitung der Marktmiete aus mehreren Quellen, ergänzt durch sachverständige Abschläge für:

  • die besondere Objektgröße,
  • die eingeschränkte Vergleichbarkeit,
  • die individuelle Gestaltung,
  • und den begrenzten Mieterkreis.

Für das Hauptgebäude wurde letztlich eine vorsichtig reduzierte Marktmiete angesetzt; für Stall, Scheune, Garagen und Nebenanlagen erfolgte die Herleitung über pauschale Nutzungsansätze. Der Ertragswert diente in diesem Zusammenhang nicht als führendes Verfahren, sondern als stützende Plausibilitätsgröße.

Denkmalschutz: erwähnen ja, pauschal abwerten nein

Im Laufe der Bearbeitung ergab sich zudem, dass das Hauptgebäude denkmalrechtlich geschützt bzw. als besonders landschaftsprägend erfasst ist. Auch das ist ein klassischer Punkt, der in Gutachten oft zu pauschal behandelt wird.

Denkmalrechtliche Bindungen können die Verwendbarkeit einschränken, führen aber nicht automatisch zu einem wertmindernden Abschlag. Im vorliegenden Fall sprach gegen einen gesonderten Denkmalabschlag vor allem, dass das Gebäude nach dem Brand grundlegend neu aufgebaut wurde und nicht die typischen Lasten historischer Originalsubstanz in gleicher Intensität aufweist wie ein unverändert altes Baudenkmal. Hinzu kommt, dass die besondere architektonische Wirkung für den maßgeblichen Käuferkreis gerade marktattraktiv sein kann.

Ein Liebhaberobjekt hat trotzdem einen Verkehrswert

Eine der wichtigsten Erkenntnisse aus solchen Bewertungen ist vielleicht diese:
Auch wenn ein Objekt kein Standardmarktobjekt ist, hat es selbstverständlich einen Verkehrswert.

Was sich verändert, ist nicht das Vorhandensein eines Wertes, sondern die Art seiner Ableitung. Je außergewöhnlicher das Objekt, desto weniger tragen standardisierte Verfahren allein. Dann kommt es auf Erfahrung, Marktverständnis, saubere Unterlagenauswertung und eine gut begründete sachverständige Würdigung an.

Das gilt besonders bei Objekten, die sich nur an einen engen Käuferkreis richten. Solche Anwesen haben keinen breiten Markt – aber sie haben einen Markt. Und genau dieser Markt ist im Rahmen der Verkehrswertermittlung abzubilden.

Fazit

Die Bewertung eines außergewöhnlichen Pferdehofs mit herrenhausartigem Hauptgebäude, Reitbetrieb und umfangreichen arrondierten Flächen zeigt, wie wichtig eine differenzierte und methodisch saubere Herangehensweise ist. Entscheidend ist dabei nicht nur die Anwendung der formalen Verfahren, sondern vor allem die Fähigkeit, das Objekt in seiner Gesamtwirkung, Marktstellung und Nutzungsstruktur richtig zu erfassen.

Gerade bei Erbfolge, Testament, Erbauseinandersetzung oder steuerlicher Einordnung braucht es belastbare Gutachten, die sowohl fachlich sauber als auch argumentativ tragfähig sind. Standardlösungen reichen hier nicht aus.


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